Transparenzregister bei gemeinnützigen Organisationen

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19.02.2021

Für das Führen auch von gemeinnützigen Organisationen im gesetzlich vorgeschriebenen Transparenzregister werden vom Bundesanzeiger Verlag Gebühren erhoben.

Die Erhebung einer Jahresgebühr durch die Bundesanzeiger Verlag GmbH für die Führung der Organisation im Transparenzregister ist grundsätzlich rechtmäßig. Aktuell werden Gebührenfestsetzungen für die Jahre 2018, 2019 und 2020 bei den Mitgliedsorganisationen geltend gemacht.

Das Transparenzregister wurde im Rahmen der Neufassung des Geldwäschegesetzes als Kernstück der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union neu geschaffen. Es gibt als zentral geführtes elektronisches Register umfassende Auskunft über die „wahren wirtschaftlichen Eigentümer“ von Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Gestaltungen.

Das bedeutet, auch gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich gebührenpflichtig, sofern sie keinen Antrag auf Befreiung stellen. Das nähere Verfahren zum Erreichen der Gebührenbefreiung wurde inzwischen in § 24 Abs.1 Geldwäschegesetz festgeschrieben: Vereine, die nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannt sind und dies mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamts gegenüber der registerführenden Stellen nachweisen (Freistellungsbescheid), müssen auf Antrag keine Gebühren zahlen.

Die Antragstellung zur Gebührenbefreiung kann nach Registrierung ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters erfolgen. 

https://www.transparenzregister.de/treg/de/anmelden;jsessionid=B30312BAF35373CA3A2196826DAD95BF.app41?0