Neue Fördergrundsätze des Deutschen Hilfswerkes ab 1. Februar 2020

Fördermittel

09.01.2020

Die "Richtlinien über die Vergabe von Mitteln aus der Stiftung Deutsches Hilfswerk" (DHW) wurden für eine bessere Verständlichkeit überarbeitet und als "Fördergrundsätze der Stiftung Deutsches Hilfswerk" verfasst. Sie gelten ab dem 1. Februar 2020 für alle Anträge, die ab Herbst 2020 beraten und entschieden werden.

Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist weder vorgesehen noch zulässig. Diese Einschränkung gilt für alle Projekte (Personal, Bau, Ausstattung).

Für die Beantragung von Förderung im Bereich Bau und Ausstattung ergibt sich:
 
Als Beginn eines Projektes im Bereich Bau und Ausstattung bewertet das DHW die Vergabe von konkreten Lieferungs- und Leistungsverträge der Kostengruppe 300, 400, 500 und 600 gemäß DIN 276, die der tatsächlichen Ausführung des Vorhabens dienen. Werden solche verbindlichen Aufträge an Gewerke vor Bewilligung vergeben oder ausgeführt, kann von Seiten der Stiftung Deutsches Hilfswerk keine Förderung gewährt werden. Ebenso verfallen bereits erteilte Förderzusagen, wenn vor Erteilung einer Förderzusage verbindliche Aufträge vergeben oder ausgeführt wurden.

Erforderliche Maßnahmen, die der Vorbereitung dienen und in die Kostengruppen 100, 200 oder 700 (ausgenommen der nicht förderfähigen künstlerischen Leistungen nach 750, 751, 752 oder 759) fallen, wie Grundstückserwerb, Herrichten des Grundstückes oder Altlastenbeseitigung, öffentliche Erschließung, architektonische Planungen und Gutachten, betrachtet das DHW als zulässig und werden nicht als vorzeitiger Projektbeginn gewertet. Gleiches gilt für die Beantragung oder Erteilung einer Baugenehmigung (falls erforderlich), da sie zu den notwendigen Antragsunterlagen gehört und deshalb nicht förderschädlich sein kann.

Die Förderung des ausschließlichen Erwerbs von Grundstücken und Immobilien ist nur in Ausnahmefällen möglich und davon ausgenommen.  

Aus der Überarbeitung ergeben sich redaktionelle Änderungen für die

"Erläuterungen des Deutschen Hilfswerks zu Personal-, Honorar- und Sachkosten"
Neu: im ersten Absatz der 2. Satz: "Der Einsatz von Eigenmitteln in Höhe von 20% der Gesamtkosten ist erforderlich".

" Erläuterungen des Deutschen Hilfswerks zu Investitionen in Baumaßnahmen und/oder Erstausstattung"
Neu: eingefügt ist der 3. und 4. Absatz:
"Bei Baumaßnahmen sind Eigenmittel in Höhe von 10% der Gesamtkosten erforderlich.
Bei Erstausstattung sind Eigenmittel in Höhe von 20% der Gesamtkosten erforderlich.“

"Der maximale Umfang der Förderung beträgt bei Baumaßnahmen 33% der Gesamtkosten und bei Ausstattung 50% der Gesamtkosten. Insgesamt liegt der maximale Förderumfang bei 300.000,00 Euro".

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Ivonne Löffler

Sachbearbeiterin Fördermittel und Mitgliedsbeiträge

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