Kinder, Jugendliche und junge Volljährige von der Kostenheranziehung im Rahmen des § 94 (6) SGB VIII befreien

28.08.2019

In Sachsen-Anhalt leben etwa 4.800 Kinder- und Jugendliche in den Hilfen zur Erziehung und weitere etwa 2.500 bei Pflegefamilien.

von Nicole Anger

Oftmals führen prekäre Lebensumstände respektive Gefahren für das Wohl der Kinder bzw. Jugendlichen dazu, dass sie ihr familiäres Umfeld verlassen müssen. Dann wachsen sie in stationären Wohnformen der Jugendhilfe oder bei Pflegefamilien auf. Klar ist dabei: Die meisten der jungen Menschen haben sich dieses Aufwachsen in den Hilfen zur Erziehung (HzE) nicht selbst ausgesucht, haben dieses nicht selbst verschuldet.

In der Jugendhilfe erfahren sie durch qualifizierte und engagierte Fachkräfte in allen Bereichen Unterstützung, die sie für ihr persönliches Aufwachsen benötigen. Die Grundlage bildet dabei ein sogenanntes Hilfeplanverfahren, an dem die jungen Menschen direkt beteiligt sind. Dabei werden gemeinsam Entwicklungen besprochen, Ziele definiert, Herausforderungen thematisiert.

Freuen sich jungen Menschen in den Hilfen zur Erziehung gerade über ihren ersten Schüler*innenjob oder den unterzeichneten Vertrag zur Ausbildung, folgt ad hoc die Demotivation. Sobald Jugendliche in den Hilfen zur Erziehung ihr erstes eigenes Geld verdienen, müssen sie von jedem verdienten Euro 75 Cent an das Jugendamt abführen. Die Heranziehung gem. § 94 Abs. 6 SGB VIII setzt ein, sobald die Jugendlichen in den Hilfen zur Erziehung über ein eigenes Einkommen verfügen - egal ob Schüler*innenjob, Ferienjob, Freiwilliges Jahr, vergütetes Praktikum oder Ausbildung. Ab dem Moment sollen sie sich an ihren Kosten zur Unterbringung in der Jugendhilfe beteiligen. Wohlgemerkt: In den meisten Fällen haben sich die jungen Menschen das Aufwachsen in den HzE nicht selbst ausgesucht. Und auch wohlgemerkt: Kindergeld, BAB, BaföG, (Halb)Waisenrente werden bereits zu 100 Prozent vom Jugendamt einbehalten.

Diese Heranziehung führt das Ziel, auf das bis dato tagtäglich hingearbeitet wurde, – dem Erreichen der Selbstständigkeit – ad absurdum. Hier schiebt man bei der eigenen finanziellen Verantwortung einen Riegel vor. Junge Menschen werden nicht angehalten, Geld zu sparen, Rücklagen zu bilden – wie auch, ohne frei verfügbares Einkommen. Diese Praxis der Heranziehung steht somit aus unserer Sicht konträr zu den Zielen der Jugendhilfe aus § 1, Absatz 1, SGB VIII: „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“ Kinder- und Jugendhilfe soll dazu beitragen – so weiter in § 1 Abs. 3 – dieses Recht aus Absatz 1 umzusetzen, und auch die individuelle und soziale Entwicklung zu fördern und Benachteiligungen abzubauen. Da die jungen Menschen aus den Hilfen zur Erziehung i.d.R. 75 Prozent ihres Einkommens jedoch abführen müssen, verringert man ihre Motivation für den beruflichen Erfahrungsraum und verhindert Joberfahrungen, die wesentlich sind für ihren beruflichen Werdegang.

Deswegen kann und muss die Entscheidung im Land als auch im Bund lauten: Kinder, Jugendliche und junge Volljährige von der Kostenheranziehung im Rahmen des SGB VIII befreien! Im Rahmen eines Fachgespräches im Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration am 21. August 2019 haben wir die Stellungnahme der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege vorgetragen und mit Beispielen aus den Landkreisen untersetzt.