Gemeinnützigkeit modernisieren und Ehrenamt stärken

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20.01.2021

Wichtige Änderungen und Neuerungen für gemeinnützige Organisationen wurden durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) beschlossen. Der Bundestag hatte in seiner Sitzung vom 16.12.2020 das Jahressteuergesetz beschlossen, der Bundesrat hat am 18.12.2020 diesem zugestimmt.

Jahressteuergesetz 2020

Folgende Änderungen wurden neu eingeführt:

  • Erweiterung des Zweckkatalogs um die Zwecke "Klimaschutz", "Freifunk", "Ortsverschönerung", "Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen" und "Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden", § 52 AO
  • Ersetzung des Begriffs "rassisch" durch "rassistisch" im Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO
  • Die Erweiterung der Zweckbetriebseigenschaft um die "Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen", § 68 AO
  • Erhöhung des Übungsleiterfreibetrag von 2.400€ auf 3.000 € und der Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 €
  • Vereinfachter Zuwendungsnachweis von 200 € auf 300 €
  • Erweiterung der Steuerbefreiung für Wohnungsgenossenschaften und- vereine bei der Unterbringung von Wohnungslosen, § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG
  • Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern, Studierenden und Schülern, § 4 Nr. 23 UStG
  • Abschaffung der starren gesetzlichen Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften für kleine Organisationen mit Einnahmen von höchstens 45.000 € pro Jahr, § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO
  • Eine Körperschaft ist auch dann "unmittelbar gemeinnützig", wenn sie satzungsgemäß mit einer weiteren gemeinnützigen Körperschaft zusammenwirkt, § 57 Abs. 3 AO
  • Veränderung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes: Eine Körperschaft wird auch dann "unmittelbar gemeinnützig" sein, wenn sie ausschließlich Anteile an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften hält und verwaltet, § 57 Abs. 4 AO
  • Mittelweitergabe unter geänderten Voraussetzungen des § 58 Nr. 1 AO. § 58 Nr. 2 AO wird aufgehoben
  • Einführung des Vertrauensschutzes bei Mittelweitergabe unter den Voraussetzungen des § 58 a AO
  • Einführung des § 60a Abs. 6, wonach die Erteilung des Bescheids nach § 60a AO verweigert oder ein bereits erteilter Bescheid zurückgenommen werden kann, wenn es Anzeichen dafür sieht, dass die Organisation aufgrund ihrer tatsächlichen Geschäftsführung voraussichtlich nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann
  • In § 64 Abs. 3 wird die Besteuerungsgrenze von 35.000 € auf 45.000 € angehoben.
  • Einführung von weiteren Zweckbetriebsvorschriften: Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen und die entgeltliche Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen, § 68 Abs. 1 Nr. 1 c) und Nr. 4 AO

Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters beim Bundeszentralamt für Steuern zum 1. Januar 2024, § 60b AO, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 47 FVG. In dem Register sollen Name, Adresse, Satzungszweck und Bankverbindung der gemeinnützigen Organisation gespeichert werden. Es ist für jeden einsehbar.
(anbei die Drucksache des Deutschen Bundestages


Millionen Bürgerinnen und Bürger in Deutschland engagieren sich ehrenamtlich in gemeinnützigen Organisationen. Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, das ehrenamtliche Engagement zu stärken und der Deutsche Bundestag hat gemeinsam mit der Bundesregierung und den 16 Ländern wichtige Verbesserungen für das Ehrenamt in Deutschland beschlossen.

Erhöhung der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale

► Ehrenamtliche engagieren sich neben ihrem eigentlichen Beruf häufig mit viel Aufwand und auch unter Einsatz eigener finanzieller Mittel. Viele Organisationen erstatten den ehrenamtlich Engagierten diese Kosten der Einfachheit halber pauschal. Diese Erstattungen sind dann steuerfrei, sofern sie bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Die bisherigen Höchstgrenzen gelten seit 2013 und sollen nun von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr (Übungsleiterfreibetrag) und 720 Euro auf 840 Euro im Jahr (Ehrenamtspauschale) angehoben werden.

► Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren z. B. Trainerinnen und Trainer, die diese Tätigkeit nebenberuflich in Sportvereinen ausüben. Auch die Entschädigungen für Ausbilderinnen und Ausbilder, z. B. bei der freiwilligen Feuerwehr und der Deutschen-Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) werden hierdurch begünstigt. Die Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro unterstützt diejenigen, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen, sich aber gleichwohl ehrenamtlich engagieren, z.B. als Schriftführerinnen und Schriftführer von gemeinnützigen Vereinen. 

Anpassungen an gesellschaftliche Entwicklungen und Herausforderungen

► Organisationen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, genießen steuerliche Vorteile. Zum Beispiel können Spenden an gemeinnützige Organisationen von der Steuer abgesetzt werden. In der Abgabenordnung ist aufgeführt, welche Zwecke als gemeinnützig gelten. Diesen Katalog gemeinnütziger Zwecke erweitern wir, um ihn an gesellschaftliche Entwicklungen und die Herausforderungen unserer Zeit anzupassen.

► So wird der gemeinnützige Zwecks „Klimaschutz" in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen. Damit wird die gesellschaftliche Anerkennung von regionalem ehrenamtlichen Engagement für diese globale Aufgabe ausgedrückt. 

► Bisher ist zwar die Förderung des Amateurfunks gemeinnützig, nicht jedoch die Förderung des Freifunks. Freifunker organisieren sich aber wie die Amateurfunker unabhängig von bestehenden Netzen. Ihr Ziel ist es, offene WLAN-Netze einzurichten und diese miteinander zu vernetzen. Mit diesem· Engagement ermöglichen sie einen nicht-kommerziellen Zugang zu Informationen, Bildung und Kommunikation. Die Förderung des Freifunks soll daher als neuer gemeinnütziger Zweck in die Abgabenordnung aufgenommen werden.

► Der Schutz von Personen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, kommt bisher im Katalog gemeinnütziger Zwecke nicht 1 ausreichend zum Ausdruck. Durch die ausdrückliche Aufnahme in den Zweckkatalog wird eine moderne gesellschaftliche Entwicklung begleitet und auch die gesellschaftliche Anerkennung aller geschlechtlichen Identitäten bzw. geschlechtlichen Orientierungen gefördert.

► Die Flüchtlingshilfe wird in den Katalog steuerbegünstigter Zweckbetriebe aufgenommen. Bislang musste in jedem Einzelfall geprüft werden, ob unterstützte Person tatsächlich auf Hilfe angewiesen ist. Dies ist bei Geflüchteten regelmäßig der Fall. Deshalb kann im Falle der Flüchtlingshilfe auf diese bürokratische Anforderung verzichtet werden.

► Bislang ist in der Abgabenordnung die „Förderung der Hilfe für rassisch Verfolgte" als gemeinnütziger Zweck aufgeführt. Dies wird geändert in die „Förderung der Hilfe für rassistisch Verfolgte". Damit werden die gesellschaftspolitischen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte aufgenommen und die gesellschaftliche Anerkennung für diejenigen, die sich gegen jede Form von Rassismus einsetzen, unterstrichen.

► Zudem wird die Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen der Fürsorge bei körperlichen Einschränkungen gleichgestellt und kann künftig ebenfalls in der Form eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs ausgeübt werden.

► Die Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen wird als neuer eigenständiger Zweck eingeführt. Bislang gelten für Organisationen in diesem Bereich mehrere gemeinnützige Zwecke, die allesamt verfolgt werden müssen, um den Status der Gemeinnützigkeit zu erhalten. Die Zusammenfassung zu einem neuen gesonderten Zweck löst daher ein praktisches und rechtliches Problem vieler in diesem Bereich ehrenamtlich Engagierter.

► Die Verbesserung der örtlichen Lebensqualität im Dorf bzw. im Stadtteil ist Antrieb und Motiv vieler Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich engagieren. Deswegen wird dieses Engagement nunmehr auch steuerlich gefördert und damit die Bedeutung des ländlichen Raums als wichtiger Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen betont. 

Bürokratieabbau und Rechtssicherheit

► Kleinere Körperschaften mit jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro sollen nicht mehr den strengen Maßstäben der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen: Gemeinnützige Organisationen müssen die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren verwenden. Mit dieser rechtlichen Vorgabe soll erreicht werden, dass die Mittel möglichst rasch zum Wohle der Allgemeinheit verwendet werden. Viele kleinere Organisationen können allerdings in diesem Zeitraum nicht die Mittel sammeln, die sie für ihr Projekt brauchen oder sie erhalten über eine gelungene Kampagne eine derartige finanzielle Anerkennung, die sie dann nicht in dem geforderten Zeitraum in geeigneten Projekten umsetzen können. Die Aufhebung der starren Mittelverwendungsregelung verschafft daher gerade den kleineren Organisationen und Vereinen die Bewegungsspielräume, die sie brauchen, um ihre Mittel für ihre Ziele zweckgerichtet einzusetzen. Außerdem bedeutet die Regelung weniger Bürokratie gerade für kleinere Organisationen, weil die bisher von der Finanzverwaltung geforderte Mittelverwendungsrechnung nicht mehr vorgelegt werden muss.

► Künftig dürfen gemeinnützige Körperschaften auch arbeitsteilig zusammenzuwirken, ohne dass dadurch die Steuerbegünstigung gefährdet wird. Nach dem im Gemeinnützigkeitsrecht geltenden 2 Unmittelbarkeitsgrundsatz muss eine Körperschaft ihre satzungsgemäßen Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen. Gliedert zum Beispiel eine steuerbegünstigte Körperschaft, die ein Krankenhaus betreibt, einen zum Zweckbetrieb gehörenden Wäschereibetrieb auf eine Tochtergesellschaft aus, führt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nach derzeitigem Recht dazu, dass die Wäscherei nicht steuerbegünstigt ist - obwohl sich durch die Aufteilung der Tätigkeit auf mehrere Gesellschaften der gemeinnützige Charakter insgesamt nicht ändert. Die nun geplante Rechtsänderung ermöglicht auch den steuerbegünstigten Organisationen ein arbeitsteiliges Zusammenwirken ohne Risiko für den Status der Gemeinnützigkeit.

► Die Regelungen zur Mittelweitergabe von steuerbegünstigen Körperschaften an andere gemeinnützige Körperschaften sollen vereinheitlicht werden. Es ist grundsätzlich möglich, dass gemeinnützige Körperschaften ihnen zur Verfügung stehende Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zuwenden. Bisher müssen dabei aber komplexe rechtliche Regelungen und Ausnahmetatbestände berücksichtigt werden. Die Vereinfachung schafft für die betroffenen Körperschaften mehr Rechtssicherheit.

► Eine Erhöhung der steuerlichen Freigrenze von 35.000 Euro auf 45.000 Euro für wirtschaftliche Aktivitäten entlastet vor allem kleinere Vereine und ihre Ehrenamtlichen.