27.09.2011
Unter Berücksichtigung der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betragen die Fördermittel, die die gesetzlichen Krankenkassen nach § 20c SGB V an die Selbsthilfe ausschütten müssen, ab 2010 nicht mehr 0,57 € sondern 0,59 € pro Versicherten.
Unter Berücksichtigung der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betragen die Fördermittel, die die gesetzlichen Krankenkassen nach § 20c SGB V an die Selbsthilfe ausschütten müssen, ab 2010 nicht mehr 0,57 € sondern 0,59 € pro Versicherten. Rund gerechnet erhöht sich damit das Gesamtfördervolumen um 1.440.000 €.
Für Rückfragen:
Marcel Kabel
Referat Altenhilfe, Gesundheit und Selbsthilfe
Telefon: 0391- 6293 508
Fax: 0391 - 6293 433
e-mail: mkabel(at)paritaet-lsa.de
Romy Kauß
Referentin Gesundheit und Selbsthilfe
Telefon 0391 | 62 93 511
Fax 0391 | 62 93 596 511
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