Änderungen im Gesundheitswesen 2017

01.09.2017

Änderungen im Gesundheitswesen 2017

2017 gibt es einige größere und kleinere Änderungen in den Bereichen Gesundheit und Pflege. Diese betreffen u. a. Änderungen der Beitragssätze, der Bemessungsgrenze sowie der Belastungsgrenze für Zuzahlungen, Veränderungen im Bereich der Krankenhausbehandlung (Entlassmanagement, Home Treatment), im Bereich der Heil- und Hilfsmittelversorgung sowie der Anspruch auf einen Medikationsplan.

Beitragsbemessungsgrenze 2017

Die Löhne und Gehälter in Deutschland sind im vergangenen Jahr (2015) wieder gestiegen. Deshalb ändern sich 2017 die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Pflegeversicherung.

Im Jahr 2017 steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 50.850 Euro im Jahr 2016 auf 52.200 Euro im Jahre 2017.

Die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung werden bei Versicherten nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Der Anteil des Jahresarbeitsentgeltes, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze wird zusammen mit weiteren Rechengrößen der Sozialversicherung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesrat festgelegt.

Belastungsgrenze für Zuzahlungen 2017

Für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Versicherte Zuzahlungen leisten. Die Zuzahlungen werden durch eine Belastungsgrenze gedeckelt. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen eines Haushalts. Liegt eine chronische Erkrankung vor, dann liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent. Von den Bruttoeinnahmen des Haushalts werden Freibeträge abgezogen, bevor die Belastungsgrenze berechnet wird. Die Freibeträge richten sich nach der jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgesetzten Bezugsgröße. Für das Jahr 2017 steigt der Freibetrag für den ersten Familienangehörigen von 5.229 Euro auf 5.355 Euro, für jeden weiteren Angehörigen von 3.486 Euro auf 3.570 Euro und der Kinderfreibetrag von 7.248 Euro auf 7.356 Euro

Höchstgrenze für das Krankengeld 2017

Wenn Versicherte durch eine Erkrankung arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden, haben sie Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld wird pro Kalendertag berechnet und richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Versicherten. Das jeweils gezahlte Höchstkrankengeld orientiert sich dabei an der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung. Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2017 steigt das Höchstkrankengeld von 98,88 Euro auf 101,50 Euro pro Kalendertag.

Beitragssätze Pflegeversicherung 2017

Im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes werden zum 1.1.2017 die Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Der Beitragssatz liegt dann bei 2,55 Prozent bzw. bei 2,8 Prozent für Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahres.

Veränderungen im Bereich Krankenhaus

Verbessertes Entlassmanagement der Krankenhäuser

Am 1. Juli 2017 tritt der Rahmenvertrag zwischen GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in Kraft, der das Nähere zum sogenannten Entlassmanagement regelt. Die Regelungen zielen auf eine Verbesserung der Kommunikation zwischen Krankenhäusern, niedergelassenen Ärzten und den Krankenkassen ab. Beispielsweise müssen die Krankenhäuser bei der Entlassung von Patienten nach klar geregelten Verantwortlichkeiten und verbindlichen Standards arbeiten und die Patienten auf ihren Internetseiten über das Entlassmanagement informieren. Die Entlassung soll künftig zielgerichteter geplant werden, damit der Übergang von der Klinik zum weiterbehandelnden Arzt oder zur nächsten Versorgungseinrichtung reibungsloser klappt.

Zudem ist ein spezifischer Standard für die Patientengruppen vorgesehen, die in der Mobilität und Selbstversorgung eingeschränkt sind. Die Krankenhäuser werden von den Krankenkassen beim Entlassmanagement zielgerichtet unterstützt. Mit Inkrafttreten der Regelungen können Krankenhäuser Entlassrezepte für Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen.

Neues Angebot der Krankenhäuser: "Zu-Hause-Behandlung für psychisch Kranke"

Das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen" (PsychVVG) sieht unter anderem vor, dass die Krankenhäuser eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld einführen können, die sogenannte stationsäquivalente Behandlung. Da es sich hier um eine Krankenhausleistung handelt, spricht man auch von "Krankenhausbehandlung ohne Bett". Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen und stationärer Behandlungsbedürftigkeit werden dabei durch mobile multiprofessionelle Teams direkt zu Hause versorgt.

Die stationsäquivalente Behandlung kommt beispielsweise bei alleinerziehenden Eltern oder gerontopsychiatrischer Therapie im Alten- und Pflegeheim in Frage. Für die Betroffenen führt das zu geringeren Einschnitten in ihrem Alltagsleben. Stationäre Aufenthalte können vermieden oder verkürzt werden und die Versorgung flexibler und bedarfsgerechter gestaltet werden.

Die Krankenhäuser können auch andere Leistungserbringer mit der Durchführung von Teilen der Behandlung beauftragen, beispielweise unter den Gesichtspunkten der Wohnortnähe oder der Behandlungskontinuität. Das können Vertragsärzte, psychiatrische Institutsambulanzen (PIAs) oder medizinische Versorgungszentren (MVZs) sein. Das PsychVVG trat am 1. Januar 2017 in Kraft.

Bessere Qualität der Hilfsmittel

Das Heil- und Hilfsmittel-Versorgungsgesetz (HHVG), Inkrafttreten voraussichtlich 01.04.2017, hat zum Ziel, die Qualität der Hilfsmittel für Versicherte zu verbessern. So müssen Krankenkassen bei der Ausschreibung von Hilfsmitteln, zum Beispiel Inkontinenzhilfen oder Tensgeräten, neben dem Preis auch qualitative Anforderungen an die Produkte stärker beachten. Qualitätsaspekte sollen bei der Auftragsvergabe zu mindestens 40 Prozent berücksichtigt werden. Dazu gehören auch Kriterien wie Erreichbarkeit der Leistungserbringer, Kundendienst oder Anwendungshilfen.

Wahlmöglichkeiten für Versicherte

Die Krankenkassen werden verpflichtet, auch bei der Hilfsmittelversorgung, die auf dem Wege der Ausschreibung zustande gekommen ist, ihren Versicherten Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen aufzahlungsfreien Hilfsmitteln einzuräumen.

Modellprojekt "Blankorezept"

Heilmittelerbringer, vor allem Physiotherapeuten, sollen durch die sogenannte "Blanko- Verordnung" stärker in die Versorgungsverantwortung eingebunden werden. Dafür soll es Modellprojekte in allen Bundesländern geben, bei denen der Arzt das Heilmittel verordnet, Art und Umfang der Therapie aber der Heilmittelerbringer festlegt. Anschließend soll entschieden werden, ob diese Versorgungsform für die Regelversorgung geeignet ist.

Anspruch auf Medikationsplan

Durch das E-Health-Gesetz haben alle Versicherten seit dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf einen Medikationsplan, sofern sie mindestens drei verordnete Arzneimittel gleichzeitig anwenden. Der Medikationsplan soll das Risiko unerwünschter Wechselwirkungen verringern und für Transparenz und Sicherheit bei der Arzneimitteltherapie sorgen.

Der Plan wird in der Regel durch den Hausarzt in Papierform erstellt. Ab 2019 sollen die Inhalte auch auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden können.

Der Medikationsplan umfasst:

  • Wirkstoff, optional zusätzlich den Handelsnamen des Medikaments
  • Stärke
  • Darreichungsform
  • Hinweise zur Dosierung und Anwendung
  • Anwendungsgrund

Der ausgedruckte Medikationsplan ist zusätzlich mit einem Barcode ausgestattet, der alle oben genannten Informationen enthält. Damit kann ein mitbehandelnder Arzt oder der Apotheker Aktualisierungen vornehmen, ohne den Plan neu abtippen zu müssen. Auf diese Weise erhält der Versicherte bei jeder Änderung der Medikation einen aktuellen Plan.

Ihre Nachfragen richten Sie gern an:

Romy Kauß

Referentin für Gesundheit und Selbsthilfe

Tel.: 0391 – 62 93 511

Mail: rkauss(at)paritaet-lsa.de

 

Romy Kauß

Referentin Gesundheit und Selbsthilfe

Telefon   0391 | 62 93 511
Fax        0391 | 62 93 596 511
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