Status Quo der Evaluation und Novellierung des KiFöG

Frühkindliche Bildung, Kita und Horte

24.10.2017

Mitte September wurde seitens des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration der zweite Teil der Evaluation des Kinderfördergesetzes des Landes durch das Zentrum für Sozialforschung Halle (zsh) vorgestellt.

Mitte September wurde seitens des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration der zweite Teil der Evaluation des Kinderfördergesetzes des Landes durch das Zentrum für Sozialforschung Halle (zsh) vorgestellt. 

Die Evaluation hatte folgende Aufgaben zu erfüllen:

1) die Ermittlung der Kosten eines KiTa-Platzes und die Beschreibung ihrer Entwicklung,

2) die Ermittlung der tatsächlichen finanziellen Beiträge der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften bzw. der Kommunen sowie der Eltern und eine Bewertung dieser vor dem Hintergrund der Rahmenbedingungen,

3) die (stichprobenhafte) Ermittlung der vereinbarten Betreuungsstunden und der tatsächlichen Betreuungsstunden sowie

4) eine rechts- und verwaltungswissenschaftliche Analyse und Bewertung der §§ 11 bis 13

KiFöG.

Der fast 400 Seiten umfassende Bericht des zsh (http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d1855lun.pdf) liefert jede Menge an Zahlen, Daten und Werten. Festgestellt wurde u.a. dass sich an tatsächlichen Rahmenbedingungen im Betrachtungszeitraum 2012 bis 2016 folgendes verändert hat:

  • Die Zahl der betreuten Kinder hat um 6 Prozent zugenommen.
  • Die Betreuungsumfänge sind um 0,8 Stunden/Tag gestiegen.
  • Die Krankheitstage haben um 40 Prozent (von 15 auf 21 Tage) zugenommen.
  • Der tarifliche Urlaubsanspruch ist vereinheitlicht worden und damit leicht gestiegen.
  • Insgesamt sind die Abwesenheitstage leicht angestiegen.
  • Die tariflichen Gehaltssteigerungen sind prozentual höher ausgefallen als absehbar war – insgesamt 15 Prozent
  • Es gab eine Neueinordnung der Entgeltgruppe S6 in die S8a im zweiten Halbjahr 2015.
  • Durchschnittliche Platzkosten bei 8-stündiger Betreuung in Krippe 11.549 Euro/Jahr in 2016 (2012: 8.699 Euro), in Kindergarten 5.829 Euro/Jahr in 2016 (2012: 5.143 Euro) und im Hort bei 5-stündiger Betreuung 3.092 Euro/Jahr in 2016 (2012: 2.733 Euro).

Diese Ergebnisse sollen nun die Grundlage für die Novellierung bilden. Aber nicht allein diese Evaluation wird sich auf das KiFöG auswirken. Erwartet wird auch noch das zu sprechende Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVG) für den 21. November 2017. Mehrere Kommunen haben dagegen geklagt, dass seit 2013 die Landkreise für die Kitas zuständig sind und nicht mehr sie. Die Gemeinden sahen sich durch die Übertragung der Kompetenzen entmündigt und pochen auf ihr Selbstverwaltungsrecht.

Und als dritter Faktor wird der Sonderprüfbericht des Landesrechnungshofes (https://lrh.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/LRH/Berichte/Sonderberichte/20170929112631.pdf) vom 29. September 2017 eine relevante Rolle spielen. Der Landesrechnungshof (LRH) hat in den Jahren 2016/2017 die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen nach dem KiFöG geprüft und dabei festgestellt, dass das vom Gesetzgeber gewählte Finanzierungssystem derzeit zu teilweise erheblichen Umsetzungsproblemen führt. Der Landesrechnungshof moniert, dass viele Punkte im aktuellen KiFöG ungeregelt seien – u.a. betrifft dies die Kalkulation der Kosten eines Platzes. Weiterhin fordert der LRH eine bessere Bündelung der Zuständigkeiten, mehr Qualität in Kita und eine Überprüfung des Mindestpersonalschlüssels. In diesem Zusammenhang resp. Im Rahmen weiterer Prüfungen kann es auch dazu kommen, dass der LRH sich bei Ihnen als Träger anmeldet und Prüfungen in einer oder mehreren Einrichtungen vornehmen möchte. Der LRH prüft als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle ausschließlich die öffentlichen Mittel. Rechtsgrundlage bilden hier §§ 88 ff. LHO LSA und insb. § 91 LHO LSA. Gemäß dem KiFöG erhalten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuweisungen in vorgegebener Höhe. Diese Zuweisungen werden entsprechend vorgegebener Regelungen an die Träger weitergeleitet – bis 2014 nach Zuwendungsrecht, ab 2015 über die LEQ. Das dieses Geld öffentliche Mittel aus dem Landeshaushalt sind, kann der LRH hier dessen Einsatz und Verwendung prüfen.

 Die Landesregierung hat den Gesetzesentwurf (http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d1991lge.pdf) am 17. Oktober 2017 dem Kabinett vorgelegt. Mit diesem noch in 2017 zu verabschiedenden Entwurf – Gesetzesentwürfe sind laut § 25 der Geschäftsordnung des Landtages in zwei Beratungen zu behandeln, die erste erfolgte voraussichtlich auf der Landtagssitzung am 26./27. Oktober 2017, dann erfolgt sehr wahrscheinlich die Überweisung in einen oder mehrere Ausschüsse, um dann die zweite Beratung im November oder Dezember wieder im Landtag zu platzieren - soll somit erster Schritt in der Novellierung erfolgen und die Finanzierungsströme sowie die Zuständigkeiten (neu) geregelt werden.

Aus dem Gesetzesentwurf geht hervor, dass

-       die monatlichen Zuweisungen in § 12 Abs. 2 ab 1. Januar 2018 wie folgt zu beziffern sind

  • Kinder unter 3 Jahren: 234,66 Euro
  • Kinder über Jahren bis Beginn Schulpflicht: 138,78 Euro
  • Schulkinder: 63,76 Euro

-       die monatlichen Zuweisungen in § 12 Abs. 3 werden verändert auf

  • Kinder unter 3 Jahren: 153,33 Euro
  • Kinder über 3 Jahren bis Beginn Schulpflicht: 68,50 Euro

-       in § 12 b die mindestens 50 Prozent Finanzierungspflicht der Gemeinden gestrichen werden soll

-       §§ 12 d und e werden aufgehoben

-       Elternbeiträge in §13 zu staffeln seien nach den Betreuungsstunden - hierfür wird in der Begründung die Anwendung von „Einzelstundenschritten“ statt „Stundenpaketen“ angeraten – sowie die Empfehlung der Anwendung des § 90 SGB VIII für eine sozialverträgliche Staffelung.

Wenn dies so im Landtag verabschiedet wird, wird das Gesetz zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Abzuwarten bleibt aber auch noch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, welches für den 21. November 2017 erwartet wird.

In einem zweiten Novellierungsprozess im kommenden Jahr – sehr wahrscheinlich zum 1. August 2018 - ist beabsichtigt, sich mit der Qualität in den Kindertageseinrichtungen auseinanderzusetzen.

Martin Hoffmann

Referent Frühkindliche Bildung und Jugendhilfe

Telefon   0391 | 62 93 335
Fax         0391 | 62 93 596 335
E-Mail    mhoffmann(at)paritaet-lsa.de