Bundestag verabschiedet Elterngeld Plus

11.11.2014

Der Bundestag hat am 06.11.2014 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zum Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit verabschiedet. Das neue Gesetz wird am 1. Januar 2015 in Kraft treten, und gilt für Geburten ab dem 1. Juli 2015. Mit der Neuregelung ist es möglich, entweder das Elterngeld in der bisher bekannten Form als sogenanntes "Basiselterngeld" zu beziehen, oder das Elterngeld als sogenanntes "Elterngeldplus" zu beantragen.

Der Bundestag hat am 06.11.2014 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zum Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit verabschiedet. Das neue Gesetz wird am 1. Januar 2015 in Kraft treten, und gilt für Geburten ab dem 1. Juli 2015. Mit der Neuregelung ist es möglich, entweder das Elterngeld in der bisher bekannten Form als sogenanntes "Basiselterngeld" zu beziehen, oder das Elterngeld als sogenanntes "Elterngeldplus" zu beantragen.

Das bisherige Elterngeld wurde für maximal 14 Monate nach der Geburt des Kindes gezahlt und wurde, wenn Mütter oder Väter schon währenddessen in Teilzeit beruflich wieder einstiegen, angerechnet. Das konnte dazu führen, dass dadurch einen Teil ihres Elterngeldanspruches verloren ging. 

Mit der Neuregelung ist es für Eltern, die in Teilzeit arbeiten möchten, möglich, die Bezugsdauer auf insgesamt 24 Monate zu erhöhen. Zusätzlich dazu kann ein Partnerschaftsbonus beantragt werden. Wenn sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes aufteilen und parallel für mindestens vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten, können vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus bezogen werden. Die maximale Bezugsdauer beträgt  bei partnerschaftlicher Inanspruchnahme 28 Monate.

Auch für Alleinerziehende bringt das Elterngeld Plus Änderungen mit sich! Über eine Anknüpfung an den steuerlichen Entlastungsbetrag nach Paragraph 24b EStG können Alleinerziehende die Partnermonate und den Partnerschaftsbonus geltend machen. Kritisch ist hier jedoch anzumerken, dass der Gesetzgeber auch bei Alleinerziehenden beim Eltergeld- Plus-Bezug an einer Mindestarbeitszeit von 25-30 Stunden festgehalten hat und dieses Zeitfenster nicht auf 19,5 Stunden absenkte. 

Im Bereich der Elternzeit wird es ebenfalls Änderungen geben. In Zukunft ist es möglich, insgesamt 24 Monate, statt bisher 12 Elternzeit-Monate in der Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes zu nehmen. Neu ist auch, dass der Antrag auf die "neue" Elternzeit gesetzlich bindend ist. Das heißt, eine Zustimmung des Arbeitgebers ist künftig nicht mehr notwendig. Allerdings müssen bei der Beantragung Fristen eingehalten werden:  Die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes muss 13 Wochen im Voraus angemeldet werden. Wird sie vor dem 3. Geburtstag beantragt, muss dies 7 Wochen vorher angegeben werden . Zudem können beide Elternteile ihre Elternzeit in drei statt bisher zwei Abschnitte aufteilen. 
Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonate  können auch miteinander kombiniert werden. 

Eine besonders große Änderung gibt es für Mehrlings-Eltern. Eltern von Mehrlingen erhalten nicht mehr Elterngeld in doppelter Höhe. Sie haben künftig einen Elterngeldanspruch pro Geburt und nicht mehr pro Kind - können aber einen Mehrlingszuschlag in Höhe von 300,00 Euro erhalten. Diese Regelung gilt bereits zum 01.01.2015.

Der Gesetzentwurf vom 22.09.2014 mit Stellungnahme des Bundesrates ist im Anhang beigefügt. Wenn das Gesetz im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, werden wir dies an Sie weiterleiten.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Siegfried Hutsch

Referat Frühkindliche Bildung, Jugendhilfe, Bundeskoordinator Jugendsozialarbeit

Tel. 0391/ 6293 335
Fax: 0391/ 6293 433
E-Mail: shutsch(at)paritaet-lsa.de

Martin Hoffmann

Referent Frühkindliche Bildung und Jugendhilfe

Telefon   0391 | 62 93 335
Fax         0391 | 62 93 596 335
E-Mail    mhoffmann(at)paritaet-lsa.de