Bundesmeldegesetz tritt zum 01. November 2015 in Kraft

19.10.2015

Zum 01. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft, welches bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften vorsieht.

Zum 01. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft, welches bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften vorsieht.

Geregelt wird dabei auch das Meldeverfahren bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen. Nach § 32 BMG muss sich, wer in einer solchen Einrichtung aufgenommen wird oder dort einzieht, nur anmelden, wenn er nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist und sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Die Anmeldefrist beträgt zwei Wochen.

Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist; die betroffenen Personen sind zu unterrichten. Ist für Personen ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- und Abmeldung. Weitere Ausnahmen von der Meldepflicht (z. B. betreffs Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst etc.) finden sich in § 27 BMG.

Wohnungsgeber haben eine Mitwirkungspflicht bei der An- oder Abmeldung. Nach § 19 BMG hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen.

Weitere Informationen sind folgendem Link zu entnehmen:

Das Bundesmeldegesetz


Für Rückfragen:

Marcel Kabel

Referat Altenhilfe und Pflege
Telefon: 0391- 6293 508
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e-mail: mkabel(at)paritaet-lsa.de

Martin Jahn

Referent Betriebswirtschaft und Finanzierung

Telefon   0391 | 62 93 482
Fax       0391 | 62 93 596 482
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Kirstin Röhl

Referentin Recht und Finanzierung
 

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