Fachkräfteeinwanderungsgesetz seit 1. März 2020 in Kraft

Asyl/Migration Sozialpolitik

04.03.2020

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird der Rahmen für die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Ländern außerhalb der EU nach Deutschland erweitert.

© JackF/fotolia

Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz können Fachkräfte mit beruflicher, nicht-akademischer Ausbildung zu Arbeitszwecken leichter nach Deutschland einwandern. Bereits bestehende Regelungen für Fachkräfte mit Hochschulabschluss werden fortgeführt und teilweise weiter erleichtert. 
So fällt u. a. die Beschränkung auf die sog. Engpassberufe weg und die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) soll bei diesen Personen ebenfalls entfallen.
Daneben gibt es auch die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen zur Arbeitsplatz- (mit Probearbeitsmöglichkeit) oder Ausbildungssuche nach Deutschland einzureisen. Auch der Aufenthalt zu Qualifizierungsmaßnahmen kann erlaubt werden, sofern im Rahmen des Anerkennungsverfahrens des Abschlusses wesentliche Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation festgestellt wurden.

Die meisten Änderungen finden sich entsprechend im Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Dieses regelt die Vergabe von Aufenthaltstiteln für verschiedene Zwecke wie Arbeit, Arbeitssuche, Ausbildung, Ausbildungssuche oder Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. 

Die Bundesregierung hat ein Portal für Fachkräfte und Unternehmen veröffentlicht, auf dem alle Informationen inklusive Ansprechpartner zusammengestellt sind.

Ausführliche Informationen zum Fachkräfteinwanderungsgesetz mit Erklärvideos u.v.m. finden Sie hier

Derzeit liegt zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz u. a. folgende Arbeitshilfe vor:
Zentrale Änderungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz/Duldungsgesetz, iQ-Fachstelle
Blog-Beitrag zum Thema: Fachkräfteeinwanderung: Grosse Hürden bleiben.

Antje Ludwig

Landesgeschäftsführerin

Telefon   0391 | 62 93 505
Fax        0391 | 62 93 444
E-Mail     aludwig(at)paritaet-lsa.de