Neue Regelungen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen in der Arbeitsmarktförderung - AZAV

30.05.2012

Im Rahmen des neuen „Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“, das zum 1. April 2012 in Kraft getreten ist, wurden auch die Verfahren zur Trägerzulassung im SGB III neu geregelt.

Im Rahmen des neuen „Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“, das zum 1. April 2012 in Kraft getreten ist, wurden auch die Verfahren zur Trägerzulassung im SGB III neu geregelt.

Mit den Regelungen der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung –AZAV – verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Qualität arbeitsmarktlicher Dienstleistungen und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz des Fördersystems nachhaltig zu verbessern.  

Die AZAV ist die Nachfolgeverordnung der AZWV (Anerkennungs- und Zulassungs-verordnung Weiterbildung), die nur noch bis zum 31. März 2012 Gültigkeit hatte.

Künftig bedürfen alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen, einer externen Zulassung. Diese wird nach einer externen Begutachtung durch eine sog. Fachkundige Stelle erteilt und ist zeitlich befristet. Eine Trägerzulassung ist unabhängig davon erforderlich, ob sie an Ausschreibungen teilnehmen oder Gutscheinmaßnahmen anbieten wollen.

Die konkrete Maßnahme muss hingegen nur zugelassen sein, wenn sie mit einem Gutschein d.h. mit einem Bildungsgutschein oder einem Aktivierungs-und Vermittlungsgutschein in Anspruch genommen werden kann.

 Nicht erforderlich ist die Trägerzulassung für spezielle Arbeitsförderinstrumente des SGB II:

  • die Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen
  • die Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II)
  • die Förderung von Arbeitsverhältnissen (§16e SGB II)
  • die freie Förderung (§16f SGB II)

Bedingung ist, dass die Maßnahmen ohne Qualifizierungsanteil durchgeführt werden. Bereits zum 1. April 2012 ist eine Maßnahmezulassung für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§§ 81 ff. SGB III) und für solche Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) mit Vermittlungsgutschein/Aktivierungsgutschein, erforderlich.   

Für die Trägerzulassung müssen u.a. die Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, personelle und fachliche Eignung sowie Qualitätssicherungssysteme und angemessene Vertrags-bedingungen mit den Teilnehmern nachgewiesen werden.  Die Trägerzulassung erfolgt vor der Maßnahmezulassung, ein paralleles Zulassungs-verfahren ist derzeit nicht möglich. 

Folgendermaßen könnte das Verfahren ablaufen:

  • Der Träger wendet sich an eine Fachkundige Stelle und bittet um Zusendung eines Angebotes. Dabei wird in der Regel ein Fragebogen durch den Träger ausgefüllt.
  • Fachkundige Stelle (Dienstleister) und Träger schließen einen Vertrag.
  • Der Träger reicht seine schriftlichen Antragsunterlagen nach den Vorgaben der Fachkundigen Stelle ein. Dazu gehört eine Dokumentation des Qualitätssicherungs-systems.
  • Nach der Prüfung der Unterlagen findet eine zweistufige Begutachtung (Audit) vor Ort beim Träger statt.
  • Wenn der Auditor der Fachkundigen Stelle die Trägerzulassung empfiehlt, bewilligt diese die Zulassung und der Träger erhält das Zulassungszertifikat.

Die Kosten für die Zulassung sind u.a. abhängig von der Zahl der Beschäftigten, der Standorte und Zahl der einbezogenen Fachbereiche. Die Bundesagentur für Arbeit hat auf ihrer Homepage eine Liste der fachkundigen Stellen veröffentlicht: http://kursnet-finden.arbeitsagentur.de/kurs/start?target=fks Die Verordnung und den entsprechenden umfassenden Begründungstext finden Sie unten zum Download.

Als besonderen Service bietet der Gesamtverband in Kooperation mit der PQ-GmbH-Paritätische Gesellschaft für Qualität und Management entsprechende Informationen, Beratung und Schulungen im Rahmen eines besonderen Lehrgangskonzeptes an.

Nähere Informationen unter www.pq-sys.de

Mitgliedsorganisationen können im Referat eine umfassende FAQ-Liste zu Fragen der Trägerzulassung abfordern.

Ansprechpartnerin:

Antje Ludwig

Referentin Vorstand/Geschäftsführung und Arbeitsmarktpolitik 
Tel.: 0391- 62 93 505
e-mail: aludwig(at)paritaet-lsa.de   

Antje Ludwig

Landesgeschäftsführerin

Telefon   0391 | 62 93 505
Fax        0391 | 62 93 444
E-Mail     aludwig(at)paritaet-lsa.de