Änderung des Anwendungserlasses der Abgabenordnung (AEAO)

08.06.2018

Die Wohlfahrtspflege darf nicht des Erwerbs wegen ausgeführt werden.

Erneute Änderung: Anwendungserlass der Abgabenordnung (AEAO) zu § 66 Abgabenordnung

Vollzugsfragen bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO; Kriterium "nicht des Erwerbs wegen" im Sinne des § 66 Abs. 2 AO

Im Januar 2016 hatte das Bundesministerium der Finanzen den Anwendungserlass der Abgabenordnung (AEAO) geändert. Hintergrund für die Änderung war das sog. Rettungsdiensturteil des Bundesfinanzhofs vom 27.11.2013. In FACHINFORMATIONEN für seine Mitglieder hat der Verband auf die Neuerungen im AEAO zu § 66 und die Folgen für die Wohlfahrtspflege hingewiesen und in den entsprechenden Gremien zusammen mit den Trägern darüber diskutiert.

Die Neufassung von 2016 zu § 66 Nr. 2 AEAO lautete:

"Die Wohlfahrtspflege darf nicht des Erwerbs wegen ausgeführt werden. Eine Einrichtung wird dann "des Erwerbs wegen" betrieben, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen, die Wohlfahrtspflege mithin in erster Linie auf Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet ist. Dabei kann die Erzielung von
Gewinnen in gewissem Umfang - z.B. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - geboten sein, ohne in Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung zu stehen (BFH-Urteil vom 17.11.2013, I R 17/12, BStBl 2016 II S.XXX). Ein Handeln "des Erwerbs wegen" liegt auch vor, wenn durch die Gewinne der Einrichtung andere Zweckbetriebe nach §§ 65,67, 67a und 68 AO bzw. die übrigen ideellen Tätigkeiten finanziert werden; die
Mitfinanzierung eines anderen Zweckbetriebs i.S.d. § 66 AO ist unschädlich."

Nach dieser Änderung durften Zweckbetriebe gemäß § 66 AO nur noch, wenn überhaupt, „begrenzt“ Gewinne erzielen. Die Verrechnung von Gewinnen aus einem Bereich des § 66 AO mit Verlusten aus dem Bereich des § 68 AO innerhalb eines Trägers war nach der Änderung gemeinnützigkeitsschädlich.

Vor diesem Hintergrund forderten die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege in vielfältigen Aktivitäten ausdrücklich, dass diese Änderungen wieder aufgehoben werden, da die Abgabenordnung ausreichende Regelungen enthält, um ein missbräuchliches Handeln zu unterbinden. Das Gemeinnützigkeitsrecht (§§ 51 ff. AO) beinhaltet durch die Mittelbindung an den Satzungszweck sowie die Vorgaben zur zeitnahen Mittelverwendung und zur Rücklagenbildung bereits ausreichende Regelungen, um ein Handeln allein „des Erwerbs“ wegen zu unterbinden und den Mitteleinsatz für das Allgemeinwohl sicherzustellen.

Diese Anstrengungen der Verbände haben in großen Teilen Erfolg gehabt. Mit Schreiben vom 06.12.2017 hat das Bundesfinanzministerium den Anwendungserlass der Abgabenordnung wieder geändert, Vollzugsfragen bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO bei der Anwendung erläutert und das Kriterium „nicht des Erwerbs wegen“ im Sinne des § 66 Abs. 2 AO konkretisiert.

Der Grundsatz, dass die Wohlfahrtspflege nicht des Erwerbs wegen ausgeübt werden darf, bleibt bestehen. Wesentliche Änderungen sind aber, dass nur dann (widerlegbar) von einer zweckbetriebsschädlichen Absicht der Körperschaft auszugehen ist, den Zweckbetrieb des Erwerbs wegen auszuüben, wenn in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigen.

Besonders bemerkenswert ist, dass das Quersubventionierungsverbot teilweise wieder aufgehoben wurde. Dazu heißt es: "Zur wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre gehören neben der Einrichtung im Sinne des § 66 AO auch die Zweckbetriebe nach § 68 AO, die die Voraussetzungen nach § 66 AO erfüllen und auch die ideellen Tätigkeiten, für die die Voraussetzungen des § 66 AO vorlägen, wenn sie entgeltlich ausgeführt würden."
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 66 AO vom Januar 2016 wurde somit wieder weitestgehend entschärft.