Kein Aushebeln der Angebote der Jugendhilfe

16.03.2018

Regelversorgung des SGB VIII gilt uneingeschränkt für alle Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen

In einigen Bundesländern wird massiv versucht, Angebote des betreuten Jugendwohnens nach § 13 Abs. 3 SGB VIII zur Regelversorgung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge umzudeuten. Aufgrund dessen  hat der Paritätische Gesamtverband eine Stellungnahme verabschiedet, die deutlich unterstreicht, dass alle jungen Menschen einen klaren Anspruch auf Hilfe zur Erziehung haben, der als solcher nichts mit Angeboten der Jugendsozialarbeit zu tun hat. Junge unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind Kinder und Jugendliche im Sinne des SGB VIII. Hier eine homogene Gruppe zu konstruieren, denen man möglichst nur die kostengünstigen Angebote der Jugendhilfe zukommen lässt, widerspricht dem Rechtsanspruch. Die Art der Hilfen zur Erziehung richten sich gem. § 27 SGB VIII nach „dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall“. Als Grundlage dafür gilt das Hilfeplangespräch unter Beteiligung der jungen Menschen. Eine bspw. Uminterpretation der Wohnformen zur schulischen Ausbildung wie in § 13 Abs. 3 SGB VIII beschrieben ist nicht zulässig. § 13 Abs. 3 SGB VIII bietet wohnliche Unterstützung bei Ausbildung, die nicht am Wohnort stattfinden kann. Junge unbegleitet minderjährige Flüchtlinge haben jedoch einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung nach u.a. §§ 27 und 34.

Darüber hinaus spricht sich der Verband gegen vierfache Verlegungen junger Geflüchteter durch eine Erstunterbringung in sog. AnKER-Lagern aus, wie sie der Koalitionsvertrag vorsieht. Beabsichtigt ist auch eine Identitäts- und Altersfeststellung durch Ordnungsbehörden und nicht durch Jugendämter. Erst danach soll die Inobhutnahme erfolgen. Das ist Kindeswohlgefährdung mit Ankündigung!

Martin Hoffmann

Referent Frühkindliche Bildung und Jugendhilfe

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