Bundeskinderschutzgesetz tritt zum 01.01.2012 in Kraft
Der Vermittlungsausschuss des Bundestages hat am 14. Dezember, nach dem das Bundeskinderschutzgesetz im Bundestag scheiterte, getagt. Am 16. Dezember wurden im Bundesrat und im Bundestag die letzten Hürden genommen, so dass am 1. Januar 2012 das Gesetz in Kraft treten wird.
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe- und Familienrecht (DIJuF) hat zeitnah eine Synopse am 16. Dezember erarbeitet, die Sie als PDF-Datei einsehen können.
Das Bundeskinderschutzgesetz wurde in den Vermittlungsausschuss überwiesen, weil die Bundesländer mit der finanziellen Untersetzung, insbesondere im Bereich der Familienhebammen und der „Frühen Hilfen“, nicht zufrieden waren.
Ursprünglich hat die Bundesregierung für die „Familienhebammen“ eine Projektförderung von drei Jahren angekündigt. Dies wurde auf Drängen der Länder verändert. Die Regelung sieht jetzt wie folgt aus:
Gefördert werden der „Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen“ und der Einsatz von Familienhebammen. Auch das Finanzvolumen wurde erweitert: Waren ursprünglich für 4 Jahre jährlich 30 Mio. € vorgesehen, so werden es nun 30 Mio. € in 2012, 45 Mio. € in 2013 und 51 Mio. € in 2014 und 2015 sein. Danach zahlt der Bund jährlich 51 Mio. € in einen Fond „zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien“.
Hinweis für Sachsen-Anhalt Stichwort „Landeskinderschutzgesetz“:
Bitte beachten Sie, dass die „Netzwerke Frühe Hilfen“ in den kreisfreien Städten und Landkreisen Sachsen-Anhalt somit eine bessere finanzielle Ausstattung erhalten können. Der Ausbau von „Netzwerken Frühe Hilfen“ wurde in Sachsen-Anhalt mit 20.000,00 € und mit 10.000,00 €/ Jahr in den Folgejahren im Landeskinderschutzgesetz verankert. Diese Gelder waren bei der Einführung des Kinderschutzgesetzes Sachsen-Anhalt ursprünglich für Sitzungsgelder, Aktivitäten und Beratungsaufwand von Teilnehmenden der Netzwerke vorgesehen. Laut § 8a „Schutzauftrag Kindeswohlgefährdung“ SGB VIII sind Vereinbarungen zum Meldeverfahren usw., zwischen den Jugendämtern und den Leistungsanbietern zu schließen. Regelungen für Aufwandsentschädigungen kamen bisher nicht zur Anwendung. Dies sollte zukünftig verstärkt eingefordert werden!
Der Artikel 2 enthält Änderungen des SGB VIII
Hier einige wesentliche Änderungen im Überblick.
In § 8 Abs. 3 wird der Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Beratung in Not- und Konfliktlagen jetzt als Rechtsanspruch der jungen Menschen formuliert. Bisher war dies als Erlaubnisnorm für das Jugendamt formuliert.
Der § 8a wurde überarbeitet. Er enthält zukünftig in Abs. 1 die Verpflichtung des öffentlichen Trägers, sich einen unmittelbaren Eindruck vom Kind bzw. Jugendlichen und seiner Umgebung zu machen, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist. Die Regelungen zu Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die bisher in Abs. 2 geregelt waren, finden sich jetzt in Abs. 4. In diesen Vereinbarungen soll sichergestellt werden:
- dass eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen wird,
- dass bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird,
- dass die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche hierbei einbezogen werden, soweit dadurch nicht der Schutz in Frage gestellt wird.
- Was die Qualifikationskriterien der insoweit erfahrenen Fachkraft sind und schließlich
dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken.
Das bedeutet: Die Verfahrensregelungen und Vereinbarungen zwischen den freien Trägern und den Jugendämtern müssen zunächst angepasst werden. Auch die Träger der Jugendhilfe müssen ihre betriebsinternen Verfahren überprüfen und an die neue gesetzliche Norm anpassen. Bitte beachten!! Ebenso muss die „insoweit erfahrene Fachkraft“ bezüglich ihrer Qualifikation definiert sein.
In einem neuen § 8 b „Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“ wird ein Beratungsanspruch für Personen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen, festgeschrieben. Er richtet sich gegen den öffentlichen Träger und muss durch eine insoweit erfahrene Fachkraft erfüllt werden.
Das bedeutet: In den neuen Vereinbarungen zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe wird auszuhandeln sein, wie A.) der Beratungsanspruch umgesetzt werden kann. Die bisherigen Regelungen bedürfen der Überarbeitung, da davon auszugehen ist, dass die Jugendämter den hier formulierten Beratungsbedarf nicht werden abdecken können. B.) Träger der Jugendhilfe, die „insoweit erfahrene Fachkräfte“ für diese Beratungsleistung anbieten oder vom zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe beauftragt werden bzw. sich für diese Leistung anbieten, müssen Aufwandsentschädigungen und Haftungsrisiken bei Vertragsabschlüssen beachten. Für Pflegepersonen müssen ortsnahe Beratungsangebote vorgehalten werden. Die Formulierung: „Beratungsanspruch für Personen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen,…“ umfasst eine Vielzahl von Berufs- und Arbeitsfeldern, wie z.B. Schule, Ausbildungsbetriebe, Kinderärzte, usw.. Da sich der Beratungsanspruch an die Jugendämter richtet, wird abzuwarten sein, wie die Regelungen vor Ort hierzu ausfallen werden. Es können Beratungsfelder für Träger entstehen, aber bitte nicht ohne Qualitäts-, Leistungs- und Entgeltvereinbarungen.
Achtung: Ebenfalls neu!!
In § 8 b Abs. 2 wird den Trägern erlaubnispflichtiger Einrichtungen ein Anspruch auf Beratung gegenüber den Landesjugendämtern eingeräumt bei der Entwicklung von fachlichen Handlungsleitlinien zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt und zur Implementierung Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren.
Das bedeutet: Jugendhilfeträger, die Kindertagesstätten, Tagesgruppen, stationäre Einrichtungen, betreute Wohnformen usw. im SGB VIII betreiben, können beim Landesjugendamt und der jeweils zuständigen Abteilung eine enge Abstimmung einfordern. Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt e.V. hat in der Qualitätsgemeinschaft Hilfen zur Erziehung und in der Qualitätsgemeinschaft Frühkindliche Bildung, Kindertagesstätten und Horte im Rahmen von QS-Leitfäden bereits Verfahren im Kontext von Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren aufbereitet. Die Fragen nach Beteiligung, Anhörung und Umgang mit Beschwerden, werden in der Fachpraxis Beratungs- und Fortbildungsbedarf erfordern.
Die Regelung zu erweiterten polizeilichen Führungszeugnissen ist im Verbandsgebiet des PARITÄTISCHEN Sachsen-Anhalt e.V. nicht neu. Der Gesetzgeber fordert auf Bundesebene eine Norm, die vielerorts bereits angewandt wird.
Zu § 45 SGB VIII
Grundlegend ändern werden sich die Regelungen zur Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. War bisher das Landesjugendamt in der Beweispflicht für eine bestehende Kindeswohlgefährdung, wenn eine Betriebserlaubnis verweigert werden sollte, so ist nunmehr der Träger beweispflichtig, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in seiner Einrichtung gewährleistet ist.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder bzw. Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Indikatoren hierfür sind das Vorliegen der räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen und die Unterstützung der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration. Eine gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung der jungen Menschen soll zumindest „nicht erschwert“ werden. Schließlich muss eine Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung und der Beschwerde zur Sicherung der Kinderrechte nachweisen.
Dies bedeutet: Der Gesetzgeber fordert fachliche Kriterien von Trägern der Jugendhilfe ein, die Einrichtungen betreiben und/oder betreiben wollen. Die Landesjugendämter können nun bei Kindeswohlgefährdungen in Einrichtungen der Jugendhilfe einem Träger die Betriebserlaubnis entziehen, wenn dieser seiner Nachweispflicht nicht nachkommt. Bis die Nachweispflicht erfüllt ist, kann die Einrichtung geschlossen werden.
Wie oben bereits erwähnt, sind von den Landesjugendämtern und den Trägern der Jugendhilfe zum neuen Prozedere der Erteilung von Betriebserlaubnissen und Meldeerfordernissen nach §§ 45 und 47 Meldepflichten SGB VIII folgende Anforderungen in kommender Zeit zu beachten:
- Konzeptionserstellung
- Angaben zur Qualitätsentwicklung und –sicherung
- Geeignete Verfahren zur Sicherung der Rechte der Kinder (Beteiligung und Beschwerde)
- Umgang mit Ausbildungsnachweisen und Führungszeugnissen
§ 72a SGB VIII erhält eine neue Überschrift. Bisher § 72a – „Persönliche Eignung“ – Jetzt - „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“- In den Abs. 3 und 4 beschäftigt sich dieser Paragraf nunmehr auch mit neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen.
Dies bedeutet: Die Träger der Jugendhilfe müssen Vereinbarungen zur Vorlage von Führungszeugnisse für neben- oder ehrenamtlich tätige Personen nach § 72 a Abs. 4 vorbereiten und prüfen, welcher Personenkreis hier konkret benannt wird. Sicherlich werden die Kostenfragen zu klären sein.
Besonders zu beachten ist § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe.
"§ 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für
1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
2. die Erfüllung anderer Aufgaben,
3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,
4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung."
Drucksache 826/11
Dies bedeutet: Die Träger der Jugendhilfe haben zu prüfen, wie sich § 74 Förderung der freien Jugendhilfe SGB VIII auf § 79a (neu) auswirkt. Eine Vielzahl von Fragen bezüglich der Fördervoraussetzung werden geklärt werden müssen, die schwer absehbar sind. Aber, mit der Verbindung von § 74 und 79a SGB VIII wird die Bestimmung und Einhaltung von Qualitätskriterien erforderlich.
Für Nachfragen:
Siegfried Hutsch
Referent für Kinder- und Jugendhilfe
Tel.: 0391/ 6293 335
e-mail: shutsch@paritaet-lsa.de